Zeit im Wald verbringen – das ist für viele Balsam auf der Seele – doch was ist erlaubt? Im Forstgesetz finden sich die grundlegenden Bestimmungen, wie es sich um das Aufenthaltsrecht im Wald verhält.
Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
Die definierte Wegefreiheit bedeutet nicht nur, dass man sich auf Waldwegen aufhalten darf, sondern dass im gesamten Wald ein generelles Betretungs- und Aufenthaltsrecht besteht. Eine darüber hinausgehende Benutzung des Waldes, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.
Im Umkehrschluss ist somit ein Lagern bei Tageslicht (Sitzen am Liegestuhl, Liegen auf Decken, Picknick) erlaubt, der Wald ist allerdings so zu verlassen wie er vorgefunden wurde. Diese allgemeine Erlaubnis gilt allerdings nicht außerhalb des Waldes – also auf Feldern, Wiesen und dergleichen. Dort sind andere verwaltungsrechtliche Vorschriften oder die Eigentums-, Betretungs- und Benutzungsrechte nach dem Zivilrecht zu beachten (es droht z.B. Besitzstörungsklage).
Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet, eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes wie das Anlegen und die Benützen von Loipen ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 (Hinweistafeln) ersichtlich gemacht wurde.
Radfahren im Wald: Für das Fahren auf Wald- und Forststraßen ist die Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Erhalters der Forststraße erforderlich – dies kann auch durch Ausschilderung erfolgen. Bei einem vorhandenen Fahrverbot drohen Verwaltungsstrafen.
Hunde und andere Tiere dürfen abseits von öffentlich benützbaren Wegen nur dann in den Wald mitgenommen werden, wenn dies der Waldeigentümer ausdrücklich erlaubt. Auch das Reiten ist nur auf speziell gekennzeichneten Wegen und Forststraßen erlaubt.
Eine Waldsperre ist in den meisten Fällen (z.B. aufgrund Holzschlägerungen) befristet durchzuführen und verlangt, dass auf den behördlichen Hinweistafeln der Zeitraum der Sperre angegeben ist. Fehlt diese Angabe, dann ist die Tafel nicht rechtsgültig. Pilze (max. 2 kg pro Tag) und Beeren sammeln im Wald ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Waldbesitzer dies durch Anbringen entsprechender Tafeln nicht explizit untersagt.
Und hier noch einige Details für Hundebesitzer in Niederösterreich – geregelt im NÖ Hundehaltegesetz:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegen- und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlichen genutzten Teilen von Wohnhausanlagen an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde sind immer mit Leine und Maulkorb zu führen.
Die Bestimmungen über Leinen- und Maulkorbzwang gelten nach dem NÖ Hundehaltegesetz allerdings nicht außerhalb des Ortsbereiches, also im Wald oder auf Wiesen und Feldern.
Nachdem weder das NÖ Jagdgesetz 1974 noch sonstige andere gesetzlichen Bestimmungen einen Leinenzwang im Wald oder im Bereich von Wiesen und Feldern vorschreiben, ist dem Hundehalter zu empfehlen den Hund an die Leine zu nehmen, wenn die Gefahr besteht, dass er/sie nicht jederzeit auf den Hund einwirken kann und eine Verwaltungsübertretung die Folge sein wird.
Im §9a des Hundehaltegesetzes ist übrigens normiert, dass der jeweilige Gemeinderat durch Verordnung festlegen kann, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches an Leine und/oder mit Maulkorb geführt werden müssen (Hundesicherungszone).
Und im Wald: Das „Durchstreifen lassen“ (frei laufen lassen) im Wald oder auf Wiesen und Feldern abseits von öffentlichen Wegen ist nicht erlaubt. Auf Wegen nur dann, wenn der Hund sich nicht der Einwirkung seines Halters entzogen hat und sich noch innerhalb der Rufweite befindet. Dies auch ohne Leine/Maulkorb sofern keine explizite Bestimmung der jeweiligen Gemeinde besteht.
Quellen: konsument.at, RIS Forstgesetz, NÖ Hundehaltegesetz, NÖ Jagdverband
finde es nicht in Ordnung, wenn Hunde im Wald ohne Leine laufen. der Hund hat den Instinkt in sich, Beute zu machen. wer das nicht versteht oder akzeptiert, sollte sich ein Plüschtier „halten“. aber „mein“ Hund tut ja nix!!! Blödsinn!!!
Also das kommt auf den Hund an.Es gibt Hunde mit Jagdtrieb
Der ist sofort weg im Wald.
Und es gibt Hunde die eher weglaufen wenn sie ein Wildtier sehen.Denke der Besitzer kann das gut einschätzen.Nichts ist schlimmer für ein Hund ständig an der Leine geführt zu werden er muss sich bewegen.Leider haben die meisten Hundebesitzer trotz Hundekurs keine Ahnung von Artgerechter Haltung.Hauptsache der Hund macht das was ich sage .Ein Hund muss sich auspauern einmal am Tag dann hat man einen glücklichen Hund.Wir gehen 2 mal am Tag in den Wald und besitzen ausgeglichene Hunde die tief in sich Ruhen.